Die Klägerin hat in der Appellationsbegründung vorgebracht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt. Insbesondere der Umstand, dass von der Vorinstanz nur von der Beklagten beantragte Zeugen geladen worden seien, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft hat von der Appellatin die Edition der Arbeitszeugnisse von D.____ verlangt und an der Hauptverhandlung die von der Appellantin beantragte Zeugin C.____ angehört. Somit wurden allfällige Verletzungen der Vorinstanz betreffend das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime geheilt.