Ist ihr dies gelungen, geht die Beweislast, den vollen Beweis der Nichtdiskriminierung zu erbringen, auf die beklagte Partei über (SUSY STAUBER-MOSER, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, in: AJP 11/2006, S. 1358). Weiter gilt für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben die Untersuchungsmaxime (Art. 12 Abs. 2 aGlG i.V. mit Art. 343 aOR in den noch bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassungen). Die Klägerin hat in der Appellationsbegründung vorgebracht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt.