2. Unter den formellen Aspekten ist weiter festzuhalten, dass gemäss Art. 6 GlG bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung eine Diskriminierung vermutet wird, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Damit findet in Gleichstellungsprozessen insofern eine Beweislasterleichterung statt, als die klagende Partei die Diskriminierung nur glaubhaft machen muss. Ist ihr dies gelungen, geht die Beweislast, den vollen Beweis der Nichtdiskriminierung zu erbringen, auf die beklagte Partei über (SUSY