Die Appellationsfrist von drei Tagen (§ 216 Abs. 3 lit. c ZPO) wurde ebenfalls eingehalten. Auf die form- und fristgerecht erhobene Appellation ist daher einzutreten. Gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ist die Fünferkammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Appellationen gegen Entscheide der Fünferkammern der Bezirksgerichte zuständig.