Die Appellation wurde am 15. Dezember 2010 und damit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht und richtet sich gegen ein Urteil vom 14. Dezember 2010. Für das vorliegende Verfahren kommt demzufolge die bisherige kantonale Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts kann appelliert werden, wenn der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten CHF 8'000.-- erreicht oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht gerechnet, mehr als CHF 5'000.-- beträgt (§ 9 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Appellationsfrist von drei Tagen (§ 216 Abs. 3 lit.