1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) in Kraft. Gemäss deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige kantonale Verfahrensrecht bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz. Nach Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Die Appellation wurde am 15. Dezember 2010 und damit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht und richtet sich gegen ein Urteil vom 14. Dezember 2010.