E. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schloss mit Verfügung vom 14. April 2011 den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Weiter wurde als Zeugin zur zweitinstanzlichen Verhandlung C.____ geladen und der Appellatin wurde Frist gesetzt, um die Arbeitszeugnisse von D.____ (Nachfolger der Klägerin bei der Beklagten) zu edieren. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen. Die Appellatin reichte mit Eingabe vom 29. April 2011 die einverlangten Arbeitszeugnisse ein.