unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Lohnforderung begründete sie mit einer Lohndiskriminierung gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1). B. Mit Urteil vom 14. Dezember 2010 wies die Fünferkammer des Bezirksgerichts Arlesheim die Klage ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteienentschädigung von CHF 17'216.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gerichtskosten wurden keine erhoben. C. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin (nachfolgend als Klägerin oder Appellantin bezeichnet) mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 die Appellation.