{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:39", "Checksum": "73af1119aa11f2a3dff9a8c5cd5425aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\n10. Zum Schluss ist über die Verlegung der Prozess- und Parteikosten für das Appellationsverfahren zu befinden. Gerichtskosten werden keine erhoben in Anwendung von Art. 12 Abs. 2\naGlG i.V. mit Art. 343 aOR in den noch bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassungen\n(nunmehr geregelt in Art. 114 lit. a CH-ZPO).\nDie Parteikosten sind entsprechend § 211 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Da die Appellation im Hauptpunkt abgewiesen wird, hat die Appellantin der Gegenpartei\neine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der Appellatin hat keine Honorarnote eingereicht, so dass die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt wird (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und beträgt mit\neiner schriftlichen Appellationsbegründung - wie hier vorliegend - bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Entsprechend dem Streitwert wird das Grundhonorar in Anwendung von § 7 Abs. 1 TO auf CHF 10'000.-- festgelegt,\ngestützt auf § 10 TO jedoch pauschal reduziert auf CHF 6'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von\nCHF 480.-- (8% von CHF 6'000.--), total ausmachend CHF 6'480.--. Bei dieser Reduktion sind\nauch die unter Ziffer 9 ausgeführten Erwägungen zu den Schwierigkeiten der Prozesseinschätzung berücksichtigt und insbesondere auch die Tatsache, dass die Arbeitszeugnisse des Nachfolgers erst im Appellationsverfahren eingefordert wurden und eine von der Appellantin beantragte Zeugin ebenfalls erst vor dem Kantonsgericht angehört worden ist, was für die Appellantin die Einschätzung der Chancen der Appellation ebenfalls erschwerte.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In teilweiser Gutheissung der Appellation wird das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 14. Dezember 2010 in Ziffer 2 aufgehoben und durch nachfolgende Bestimmung ersetzt:\n\n\"2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\nDie Klägerin hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 12'912.-- (inkl. Spesen und MWSt von\nCHF 912.--) zu bezahlen.\"\n\n2. Für das Appellationsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Appellantin hat der Appellatin für das vorliegende Appellationsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'480.--\n(inkl. Spesen und MWSt. von CHF 480.--) zu bezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nGegen diesen Entscheid wurde in der Folge ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen.\nMit Urteil vom 20. März 2012 wurde diese Beschwerde allerdings abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wurde (BGer 4A_614/2011).\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}