{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nne jedoch nicht abgestellt werden. Das Arbeitszeugnis entspreche in qualitativer Hinsicht nicht\nannähernd dem Zwischenzeugnis.\nDie Klägerin führte bei der Vorinstanz aus, sie hätte sich mit der Beklagten geeinigt, dass das\nSchlusszeugnis auf der Basis des Zwischenzeugnisses durch die Klägerin erstellt werde. In der\nFolge habe sie dem Vorgesetzten ihren Entwurf des Arbeitszeugnisses zukommen lassen. Anlässlich des Austrittsgespräches sei ihr zugesichert worden, das von ihr entworfene Arbeitszeugnis werde ohne Änderungen übernommen. Das ausgestellte Arbeitszeugnis habe dann\njedoch nicht ihrem Entwurf entsprochen und sich weder über ihre Führungsqualitäten noch über\nihre Persönlichkeit geäussert. Es sei in Bezug auf die Arbeitsleistung dürftig ausgefallen und\nhabe nicht dem Zwischenzeugnis oder den Äusserungen des Vorgesetzten während des Arbeitsverhältnisses bzw. anlässlich des Austrittsgesprächs entsprochen. Das Zeugnis sei auch\nmit Grammatik- und Schreibfehlern gespickt. Angesichts des zum Teil unsinnigen Inhalts, den\nFehlern und nicht erwähnten Tatsachen, werde der Klägerin das wirtschaftliche Fortkommen\nerschwert. Die Beklagte sei folglich bei ihrer Zusage zu behaften, das Arbeitzeugnis nach dem\nEntwurf der Klägerin auszustellen.\nDie Beklagte hat in den Rechtsschriften bestritten, dass der Klägerin die Abgabe eines identischen Arbeitszeugnisses, entsprechend einem Vorschlag der Klägerin, zugesichert worden sei.\nDie Klägerin konnte ihre Behauptung, es sei ihr zugesichert worden, dass ein Arbeitszeugnis\nentsprechend ihres Entwurfes ausgefertigt werde, nicht beweisen. Somit kann sie mit dieser\nBehauptung nicht gehört werden und die Beklagte kann mangels Beweis nicht verpflichtet werden, ein Zeugnis entsprechend dem von der Klägerin eingereichten Entwurf auszustellen. Die\nBeklagte hat darüber hinaus weder vor der Vorinstanz noch im Appellationsverfahren vorgebracht, inwiefern das ausgestellte Arbeitszeugnis unrichtig oder fehlerhaft ist und ihr wirtschaftliches Fortkommen durch das ausgestellte Zeugnis erschwert sein soll. Sie hat damit nicht hinreichend substantiiert, was am ausgestellten Arbeitszeugnis zu ändern ist. Die Vorinstanz durfte\nden Fokus daher auf die Frage beschränken, ob die Klägerin die Zusage der Übernahme des\nvon ihr erstellten Entwurfes beweisen konnte. Die weitergehende Prüfung des Inhalts des Arbeitszeugnisses war der Vorinstanz jedoch aufgrund der mangelnden Substantiierung nicht\nmöglich. Dies gilt mangels entsprechender Ausführungen in der Appellationsbegründung auch\nfür das Kantonsgericht. Das Rechtsbegehren der Klägerin betreffend Arbeitszeugnis ist daher\nabzuweisen.\n\n9. Die Appellantin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe der Beklagten eine unverhältnismässig hohe Parteientschädigung zugesprochen.\nDie Vorinstanz ist für die Berechnung des Anwaltshonorars von einem Grundhonorar von CHF\n10'000.-- gemäss § 7 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112)\nausgegangen und hat zweimal je einen Zuschlag von 30% für den zweiten Schriftenwechsel\nund die abgehaltene Einigungsverhandlung gemacht. Es wurde dann eine Parteientschädigung\nvon CHF 17'261.-- (inkl. Spesen und MWSt. von CHF 1'216.--) zugesprochen. Aus der Begründung geht hervor, dass sich dieser Betrag zusammen setzt aus dem Grundhonorar von CHF\n10'000.--, zwei Zuschlägen von je 30% bzw. je CHF 3'000.-- sowie der Mehrwertsteuer von CHF\n1'216.-- (7.6% auf CHF 16'000.--).\nIm vorliegenden Fall konnte die Klägerin eine Lohndiskriminierung glaubhaft machen. Der Beklagten ist sodann jedoch gelungen, Rechtfertigungsgründe für das Vorliegen einer Nichtdiskri-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nminierung zu beweisen. Für die Arbeitnehmenden ist der Ausgang eines Lohndiskriminierungsprozesses oft schwer einschätzbar wegen mangelnder Lohntransparenz und fehlenden vorprozessualen Auskunftspflichten der Arbeitgeberschaft (SUSY STAUBER-MOSER, a.a.o, in: AJP,\nS. 1353). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Klägerin verfügte vor Klageinreichung\nüber keine Unterlagen von ihrem Nachfolger oder anderen Angestellten der Beklagten, welche\nihr einen Vergleich der Löhne ermöglicht hätte. Insofern waren für sie sowohl das Vorliegen\neiner Lohndiskriminierung wie auch die Forderungssumme schwer einschätzbar. Sie hat in der\nFolge denn auch überklagt. Unter Berücksichtigung, dass der Klägerin das Glaubhaftmachen\ngelungen ist, sie jedoch mangels Unterlagen von der Beklagten den Prozess schwer abschätzen konnte und ohne entsprechende Belege die Klage einreichen musste, ist es angemessen,\ndie Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend zu reduzieren auf pauschal CHF 12'000.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 912.--, total ausmachend CHF\n12'912.--. Nachdem die Vorinstanz keine Spesen zusätzlich berücksichtigt hat, gilt die nun festgelegte Parteientschädigung von CHF 12'912.-- ebenfalls inklusive Spesen und Mehrwertsteuer.\n\n"}