{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\n7.6 Die Appellantin bringt weitere verschiedene Kritiken vor, auf welche noch kurz einzugehen ist.\nSo bringt sie vor, die Vorinstanz habe zur Verifikation der beruflichen Qualifikationen ihres\nNachfolgers einzig auf dessen Aussagen abgestellt, ohne auch nur ein Arbeitszeugnis oder\nDiplom zu verlangen. Die jeweils kurzen Anstellungen ihres Nachfolgers würden belegen, dass\ner vermutlich nirgends zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber tätig gewesen sei, insbesondere,\ndass er sich innert so kurzer Zeit nicht in die jeweiligen Tätigkeitsfelder seiner Arbeitgeber habe\neinarbeiten können. Das Kantonsgericht hat die Arbeitszeugnisse des Nachfolgers einverlangt.\nAus diesen geht weder hervor, dass dessen frühere Arbeitgeber mit ihm nicht zufrieden gewesen sein sollten, noch dass er sich nicht habe einarbeiten können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin wird daher nicht mehr weiter eingegangen.\n\nDie Appellantin bringt weiter vor, sie habe sämtliche Belange einer Rechtsabteilung versehen\nim Gegensatz zu ihrer Vorgängerin und ihrem Nachfolger, deren Tätigkeiten sich lediglich auf\ndas Vertragsmanagement beschränkt hätten. Diesbezüglich kann auf Ziffer 5 hiervor verwiesen\nwerden, wo bereits festgestellt wurde, dass die Klägerin und deren Nachfolger die gleichen\nAufgabenbereiche hatten.\n\nSie moniert weiter, die Vorinstanz habe das schriftliche Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel angeordnet, obwohl dies den Anforderungen an ein einfaches und rasches Verfahren\ngemäss Art. 12 GlG und Art. 343 OR abträglich sei.\nAufgrund des Streitwertes und der Komplexität des Falles war das schriftliche Verfahren angezeigt. Der Vorinstanz kann diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Die Anordnung eines\nzweiten Schriftenwechsels wurde von Seiten der Klägerin mit Eingabe vom 12. November 2009\nbeantragt. Die Klägerin verhält sich selber widersprüchlich, wenn sie nunmehr diese Anordnung\ndes zweiten Schriftenwechsels kritisieren will, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Appellantin kritisiert überdies, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, die Klägerin habe im Jahr 2006 eine Erfolgsbeteiligung erhalten.\nDie Vorinstanz führte aus, die Klägerin habe ab dem Jahr 2006 eine Erfolgsbeteiligung erhalten,\nnämlich CHF 13'650.-- im Jahr 2006 und CHF 16'190.-- im Jahr 2007.\nDen Akten ist zu entnehmen, dass der Klägerin für das Jahr 2006 eine Erfolgsbeteiligung von\nCHF 13'650.-- im April 2007 ausbezahlt wurde (Klagbeilage 19) und sodann für das Jahr 2007\neine solche von CHF 16'190.-- im April 2008 (Klagbeilage 18, Klagantwortbeilage 7). Die erste\nErfolgsbeteiligung wurde zwar erst im April 2007 ausbezahlt, war jedoch für das Jahr 2006. Insofern hat die Klägerin nur für die Zeit vom 21.11.2005 bis 31.12.2005 - mithin für rund einen\nAnstellungsmonat - keine Erfolgsbeteiligung erhalten. Daraus kann jedoch nicht auf eine Diskriminierung geschlossen werden, da gemäss Ziff. 1.4 der \"Richtlinien Erfolgsbeteiligung für die\nManagementstufen 0-4\" (Klagbeilage 9) Anspruch auf die Ausrichtung einer Erfolgsbeteiligung\nnur hat, wer im ganzen Bemessungsjahr (...) in der Unternehmung gearbeitet hat. Diese in den\nRichtlinien festgelegte Regel ist geschlechtsunabhängig, so dass keine geschlechtsbedingte\nDiskriminierung vorliegt, wenn die Klägerin für das Jahr 2005 noch keine Erfolgsbeteiligung erhielt. Die Höhe der Erfolgsbeteiligung selber ist vom Geschäftsergebnis abhängig und kann\ndaher ohnehin nicht direkt verglichen werden.\n\n7.7 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Anfangslohn der Klägerin zwar\nrund 25% tiefer war als jener ihres Nachfolgers, dass diese Differenz jedoch aufgrund der erheblich grösseren Berufserfahrung des Nachfolgers gerechtfertigt war. Der Lohn der Klägerin\nstieg bereits nach sechs Monaten und auch danach stetig an, so dass ihre Entgeltung nach\nrund 18 Monaten in etwa dem Anfangslohn ihres Nachfolgers entsprach. Der Vergleich der Anfangslöhne sowie der Lohnentwicklung im Verhältnis zur Berufserfahrung zeigt, dass die anfängliche Lohndifferenz mit der steigenden Berufserfahrung der Klägerin durch entsprechende\nLohnerhöhungen immer kleiner wurde und sie nach 18 Monaten, als sie noch keine längere\nBerufserfahrung aufwies als ihr Nachfolger bei seinem Eintritt, bereits in etwa den gleichen\nLohn wie dieser erzielte. Die Lohndifferenzen gründen nicht auf geschlechtspezifischen Unterscheidungskriterien, sondern auf der Berufserfahrung. Der Beklagten ist damit der volle Beweis\nder Nichtdiskriminierung gelungen, so dass die Lohnforderung abzuweisen ist. Das vorinstanzliche Urteil kann diesbezüglich bestätigt werden.\n\n8. Betreffend Arbeitszeugnis beantragte die Klägerin am Bezirksgericht Arlesheim, es sei\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Arbeitszeugnis gemäss beiliegendem Entwurf auszustellen. Die Vorinstanz wies dieses Rechtsbegehren ab mit der Begründung, die Klägerin\nhabe nicht beweisen können, dass ihr die unveränderte Übernahme ihres Entwurfes von der\nBeklagten zugesagt worden sei. Inhaltlich sei das ausgehändigte Zeugnis als \"sehr gut\" zu qualifizieren. Inwiefern dieses unrichtig oder unvollständig sein solle, sei nicht ersichtlich.\nDie Appellantin kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht an ihr liege, das der Klägerin\nausgestellte Zeugnis zu bewerten. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen zu begründen,\nweshalb das Schlusszeugnis derart vom lediglich ein Jahr älteren Zwischenzeugnis abweiche.\nSie begnüge sich jedoch mit der Feststellung, aufgrund der Aussagen von F.____ sei erstellt,\ndass der Klägerin kein bestimmtes Zeugnis zugesichert worden sei. Auf dessen Aussagen kön-\n\n"}