{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nLohnerhöhung von 2.5% in etwa dem Anfangslohn des Nachfolgers von brutto CHF 9'708.35.\nNachdem die Klägerin am 21. November 2005 ihre Arbeit bei der Beklagten begann, war sie am\n1. Juni 2007 seit rund 18 Monaten bei der Beklagten angestellt und hatte damals zusammen mit\nden Volontariaten 44 Monate Berufserfahrung als Juristin. Dies zeigt, dass die Klägerin ab\n1. Juni 2007 in etwa den gleichen Lohn hatte, wie ihr Nachfolger, die Berufserfahrung der Klägerin damals von 44 Monaten (26 Monate Volontariat und 18 Monate bei der Beklagten) jedoch\nnoch kürzer war als jene des Nachfolgers von 54.5 Monaten bei dessen Eintritt; jedoch waren\ndie Erfahrungen als fest angestellte Juristin (Klägerin 18 Monate bei der Beklagten, Nachfolger\n21 Monate als Legal Counsel) in etwa gleich. Ab 1. Januar 2008 hatte die Klägerin eine Berufserfahrung von insgesamt 51 Monaten (26 Monate Volontariat und 25 Monate bei der Beklagten)\nund erhielt einen monatlichen Bruttolohn von CHF 10'208.30 (Bruttolohn CHF 8'500.--, Anteil\n13. Monatslohn CHF 708.30, Pauschalspesen CHF 500.--, Auto CHF 500.--). Wird dieser Lohn\nab 1. Januar 2008 mit dem Lohn des Nachfolgers von CHF 9'708.35 bei 54.5 Monaten Berufserfahrung als Jurist bei seiner Anstellung verglichen, kann ebenfalls keine Diskriminierung festgestellt werden. Die Klägerin hatte damals annähernd die gleich lange Berufserfahrung wie der\nNachfolger und insbesondere die spezifischen Berufserfahrungen aus dem Betrieb der Beklagten, was sich in einem um CHF 500.-- höheren Lohn niederschlug, was als entsprechend angemessene Honorierung im Vergleich zum Nachfolger erachtet wird. Bei der Lohnentwicklung\nist weiter zu berücksichtigten, dass der Nachfolger seinen Anfangslohn nicht wie die Klägerin\nständig steigern konnte. Im November 2010 erhielt er noch immer den gleichen Lohn wie bei\nseinem Eintritt am 1. August 2008 (siehe die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der\nBeklagten eingereichte Lohnabrechnung November 2010). Aus diesem Vergleich wird ersichtlich, dass die Klägerin während der ganzen Anstellungsdauer bei der Beklagten nicht diskriminiert wurde. Ihr Anfangslohn war aufgrund der geringeren Berufserfahrung gegenüber dem\nNachfolger zwar erheblich kleiner, ihre Berufserfahrungen, welche sie bei der Beklagten sammeln konnte, wurden dann jedoch durch entsprechende Lohnanstiege honoriert. Der Lohn der\nKlägerin war dann bei vergleichbarer Berufserfahrung auch etwa gleich hoch wie jener des\nNachfolgers.\n\n7.4 Die Klägerin bringt weiter vor, die Erlangung ihres Anwaltspatents sei als zusätzliche\nQualifikation nicht gebührend berücksichtigt worden.\nDie Vorinstanz führte dazu aus, die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer Anstellung das Anwaltspatent noch nicht besessen. Zusammen mit der Tatsache, dass ihr Nachfolger wiederum ohne\nAnwaltspatent angestellt worden sei und dieses bis anhin auch nicht absolviert habe, lasse offenkundig werden, dass das Anwaltspatent für die Beklagte weder Voraussetzung für die Anstellung noch für die Ausübung der konkreten Arbeitstätigkeit gewesen sei. Dass die Klägerin\ndie Beklagte einzeln vor Gericht vertreten habe (sie zähle in ihrer Rechtschrift konkret zwei Verfahren auf, wovon ein Verfahren dokumentiert sei als Einigungsverhandlung \"Tentative de conciliation\" RB 4), stelle keine Besonderheit dar, würden doch vielmals in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder sonst einfacheren Zivilprozessen SachbearbeiterInnen als Vertreter ihres Arbeitgebers auftreten, ohne dass sie spezielle juristische Kenntnisse oder gar das Anwaltsexamen\nmitbringen würden. Diese Tätigkeit stelle sich daher lediglich als Teil ihrer normalen Arbeit dar,\nfür die kein bestandenes Anwaltsexamen nötig sei und die im übrigen auch von ihrem Nachfolger ohne entsprechendes Patent erledigt würden (Zeuge D.____ \"Es gab sicherlich friedens-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrichterliche Verhandlungen für kleinere Sachen, bei denen ich aufgetreten bin\"). Das absolvierte\nAnwaltsexamen stelle sich daher aus Sicht der Beklagten lediglich als \"nice to have\"-Moment\nund nicht als unabdingbare oder verwertbare zusätzliche Qualifikation für die in casu zu erbringende Arbeit dar.\nDas Kantonsgericht schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an. Das Anwaltspatent\nist zwar sicher eine gute Zusatzausbildung. Diese wird jedoch im Vergleich einerseits durch die\ngrössere Berufserfahrung des Nachfolgers in international tätigen Betrieben relativiert, und andererseits durch die Tatsache, dass das Anwaltspatent für die konkrete Arbeitsstelle nicht notwendig war.\n\n7.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch das Alter als objektiver\nGrund zu einem Lohnunterschied führen. Die Klägerin war bei ihrer Einstellung 27 Jahre, ihr\nNachfolger dagegen bereits 37 Jahre alt. Dieser Altersunterschied von zehn Jahren kann ebenfalls zu einer Lohndifferenz führen, wobei dieses Kriterium zweitrangig ist. Vordergründig für die\nunterschiedlichen Löhne sind nach Auffassung des Kantonsgerichts die bereits erwähnten längeren Berufserfahrungen des Nachfolgers.\n\n"}