{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmehreren verschiedenen Stellen tätig und konnte Führungserfahrungen im Militär sammeln. Die\nKlägerin hatte nur eine Stelle bei der Immobilienverwaltung. Für die Stelle bei der Beklagten\nkam der Klägerin ihre Tätigkeit bei der Immobilienverwaltung, bei welcher sie nach eigenen Angaben bereits Kenntnisse des Mietrechts und des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts anwenden konnte, zu Gute. Der Nachfolger konnte seine Erfahrungen aus dem Projekt bei der\nH.____AG sowie die administrativen Erfahrungen bei der J.____ einbringen, wie auch seine\nFührungserfahrungen aus dem Militär. Insgesamt sind für die Phase bis zum Studienabschluss\ndie von der Appellantin gesammelten Erfahrungen nicht als grösser zu werten als jene des\nNachfolgers; dessen Erfahrungen waren auf jeden Fall vielseitiger.\nNach dem Lizentiat absolvierte die Klägerin ein fünfmonatiges Volontariat bei der Justiz-, Poli-\nzei- und Militärdirektion Basel-Landschaft und anschliessend ein 21-monatiges Volontariat in\neinem Anwaltsbüro (siehe Lebenslauf der Klägerin, Klagantwortbeilage 3). Dem Lebenslauf ist\nnicht zu entnehmen, dass die Klägerin im Anwaltsbüro nach dem Volontariat als Angestellte\ntätig war, wie sie in der Appellationsbegründung (S. 9) behauptet. Vielmehr ist dem Lebenslauf\nzu entnehmen, dass sie sich nach dem Anwaltsvolontariat, welches bis im September 2004\ndauerte, ab Oktober 2004 auf die Anwaltsprüfungen vorbereitete. Insgesamt sind der Appellantin nach dem Studienabschluss 26 Monate Volontariat als Berufserfahrung anzurechnen. Der\nNachfolger machte gemäss den edierten Arbeitszeugnissen ein dreimonatiges Volontariat bei\nder Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, ein neunmonatiges Praktikum beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, ein siebenmonatiges Anwaltspraktikum und ein dreimonatiges Praktikum bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Basel-Landschaft, so dass er auf insgesamt 22 Monate Volontariat kommt. Zusätzlich\nabsolvierte er Legal Trainees bei der K.____ AG für achteinhalb Monate und bei der\nL.____GmbH für drei Monate, das heisst total 11,5 Monate. Anschliessend war er für acht Monate bei der G.____AG als Legal Counsel und 13 Monate bei der M.____ AG als Legal Counsel\ntätig, das heisst insgesamt 21 Monate. Der Vergleich der erlangten berufsspezifischen Erfahrungen nach dem Lizentiat zeigt, dass die Appellantin 26 Monate Volontariat absolvierte, ihr\nNachfolger dagegen 22 Monate Volontariat, 11.5 Monate als Legal Trainee und 21 Monate als\nLegal Counsel, womit er auf insgesamt 54.5 Monate kommt was mehr als dem Doppelten der\nAppellantin entspricht. Unabhängig davon, ob das Legal Trainee mit einem Volontariat gleichgesetzt wird oder nicht, wird ersichtlich, dass der Nachfolger über 28.5 Monate mehr Berufserfahrung bei seiner Anstellung verfügte als die Appellantin. Für die Appellantin war die Anstellung bei der Beklagten ihre erste feste Anstellung als Juristin nach den Volontariaten. Der Nachfolger dagegen hatte bereits zwei Anstellungen als Legal Counsel von insgesamt 21 Monaten,\nin welchen er als Unternehmensjurist in internationalen Firmen tätig war. Diese Erfahrung als\nUnternehmensjurist konnte er auch bei der Beklagten einbringen. Die grössere Berufserfahrung\ndes Nachfolgers stellt ein objektives Kriterium dar, das einen höheren Anfangslohn gegenüber\nder Appellantin rechtfertigt, welche vor der Anstellung bei der Beklagten nach dem Lizentiat\nlediglich über eine Erfahrung von 26 Monaten Volontariate verfügte und nicht als Unternehmensjuristin in internationalen Firmen tätig war.\nWird nun die Lohnentwicklung der Klägerin betrachtet, kann festgestellt werden, dass sie ihren\nLohn stetig steigern konnte. Ab 1. Juni 2007 erzielte sie einen monatlichen Bruttolohn von\nCHF 9'491.65 inkl. Anteil 13. Monatslohn und Pauschalspesen (siehe Auflistung im vorinstanzlichen Urteil, S. 12). Dieser Lohn entspricht unter Berücksichtigung einer generellen jährlichen\n\n"}