{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\n7.3 Der Werdegang und die Berufserfahrung der Appellantin und ihres Nachfolgers werden\nim Folgenden verglichen.\nDie Appellantin trat am 21. November 2005 bei der Beklagten ein und war damals 27-jährig.\nDer Nachfolger fing am 1. August 2008 mit 37 Jahren an. Beide haben ein Jus-Studium absolviert und diesbezüglich gleiche Ausbildungen vorzuweisen. Der Nachfolger hat zusätzlich zwei\nSemester Wirtschaft studiert; die Appellantin hat dagegen die Wirtschaftsmatur. Die Wirtschaftsmatur und zwei Semester Wirtschaftsstudium sind in etwa gleichwertig, so dass auch die\nwirtschaftliche Ausbildung als ebenbürtig zu werten ist und zu keinen Lohnunterschieden führen\nkann.\nWährend dem Studium hat die Appellantin während drei Jahren als Sachbearbeiterin Inkassound Mahnwesen bei einer Immobilienverwaltung gearbeitet (siehe Lebenslauf der Appellantin,\nKlagantwortbeilage 3). Anlässlich der Parteibefragung hat sie an der Hauptverhandlung vor\ndem Kantonsgericht ausgesagt, dass sie während dem Semester jeweils zu 40% und in den\nSemesterferien zu 80% dort gearbeitet habe. Es wird daher von einem durchschnittlichen Pensum von ca. 50% für drei Jahre ausgegangen. Der Nachfolger hat bis zum Studienabschluss\nwährend zehn Monaten in einem Projekt der H.____AG mitgearbeitet (siehe Arbeitszeugnis der\nI.____AG vom 17. November 1999, mitunterschrieben von der H.____AG, Beilage zur Eingabe\nder Appellatin vom 29. April 2011), während zweieinhalb Monaten bei der J.____(siehe Arbeitszeugnis der J.____ vom 29. Oktober 1993, Beilage zur Eingabe der Appellatin vom 29. April\n2011) und war während zwei Sommersaisons als Bademeister tätig (siehe Lebenslauf,\nKlagantwortbeilage 18). Weiter hat er während gut drei Monaten im Militär als Zugführer gedient\n(siehe Leistungsausweis der Schweizerischen Armee vom 21. Oktober 1998, Beilage zur Eingabe der Appellatin vom 29. April 2011). Der Vergleich zeigt, dass der Nachfolger sicher nicht\nweniger Erfahrung als die Klägerin bis zum Lizentiat sammeln konnte. Der Nachfolger war in\n\n"}