{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\n7.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Klägerin aufgrund von verschiedenen Lohnerhöhungen ab 1. Juni 2007 einen Bruttomonatslohn von CHF 9'491.65 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und\nSpesen) erzielte, und dass dieser Lohn unter Berücksichtigung einer generellen jährlichen\nLohnerhöhung im Betriebe der Beklagten, welche die Klägerin mit 2.5% beziffere, etwa gleich\ngewesen sei wie das spätere Gehalt des Nachfolgers von CHF 9'708.35. Eine Diskriminierung\nin Bezug auf den Nachfolger könne daher allenfalls für die Entlöhnung vom 21. November 2005\nbis zum 31. Mai 2007 vorliegen. Um der Begründung dieses Lohnunterschieds nachzugehen,\nverglich die Vorinstanz den Werdegang der beiden Stelleninhaber und hielt zusammenfassend\nfolgende relevante Punkte für die Beurteilung fest:\n• Die Länge der Praktika der beiden Stelleninhaber halten sich in etwa die Waage.\n• Die Praktika des Nachfolgers waren breiter gefächert als diejenigen der Klägerin.\n• Der Nachfolger erwarb schon während des Studiums Kenntnisse und Erfahrungen im\nwirtschaftlichen Umfeld (Wirtschaftsstudium, H.____AG-Projekt).\n• Die Klägerin besitzt das Anwaltsexamen im Gegensatz zu ihrem Nachfolger.\n• Der Nachfolger war bei seinem Stellenantritt bereits 37 Jahre alt.\n• Er war zuvor während ca. drei Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern in einem wirtschaftlichen Umfeld und auch im internationalen Kontext tätig.\n• Er erzielte bereits einen Lohn in der Höhe seines späteren Verdienstes und brachte diese\nLohnhöhe als Verhandlungsbasis bei der Beklagten ein.\n• Die Klägerin erhielt weitere geldwerte Vorteile in Form von bezahlten Frei-Tagen für die\nAbsolvierung des Anwaltsexamens.\nDie Vorinstanz kam dann zum Schluss, dass die Lohndifferenz sachlich begründet ist aufgrund\nder breiteren und längeren Erfahrung des Nachfolgers, aufgrund seiner Erfahrungen insbesondere auch im wirtschaftlichen Umfeld und aufgrund seines Alters.\nDie Appellantin moniert diesbezüglich, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits während des Studiums voll im Erwerbsleben gestanden sei bei einer grossen Immobilienverwaltung und nach dem Studium während fast zwei Jahren als Volontärin und danach\nals Angestellte in einer wirtschaftlich orientierten Anwaltskanzlei tätig gewesen sei und damit im\nAnstellungszeitpunkt bei der Beklagten bereits über eine 5-jährige Berufserfahrung im juristischen Bereich verfügt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, die Anstellung bei der Beklagten\nsei die erste Festanstellung der Klägerin gewesen, sei falsch. Die Ausführungen der Vorinstanz\nzu den Berufserfahrungen der Klägerin seien nicht schlüssig. Ebenso aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, die Tätigkeiten der Klägerin hätten sich auf das Vertragswesen konzentriert. Sie habe sämtliche Belange einer Rechtsabteilung versehen und ihre Tätigkeit habe\nsich, nicht wie diejenige ihres Nachfolgers, lediglich auf das Vertragsmanagement beschränkt.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWeiter kritisiert die Appellantin, die Vorinstanz habe zur Verifikation der beruflichen Qualifikationen ihres Nachfolgers einzig auf dessen Aussagen abgestellt, ohne auch nur ein Arbeitszeugnis\noder Diplom zu verlangen. Die Vorinstanz sei zudem davon ausgegangen, dass es sich bei den\nvon ihrem Nachfolger im Lebenslauf als \"Legal Traineeship\", zu Deutsch Praktikum, ausgeführten Tätigkeiten um eine Stelle als Legal Counsel gehandelt habe. Die jeweils kurzen Anstellungen ihres Nachfolgers würden belegen, dass er vermutlich nirgends zur Zufriedenheit seiner\nArbeitgeber tätig gewesen sei, insbesondere, dass er sich innert so kurzer Zeit nicht in die jeweiligen Tätigkeitsfelder seiner Arbeitgeber habe einarbeiten können. Bei der G.____AG sei er\nnach nur wenigen Monaten unter sofortiger Freistellung und mit äusserst dürftigem Arbeitszeugnis gekündigt worden. Wenn die Vorinstanz schliesslich dem Nachfolger sein abgebrochenes Wirtschaftsstudium zugute halte, dann hätte sie bei der Klägerin ebenso die Wirtschaftsmatur attestieren müssen. Weiter führt die Appellantin aus, der Altersunterschied könne nicht zur\nRechtfertigung des massiven Lohnunterschieds herangezogen werden. Der Nachfolger sei bei\nAbschluss des Studiums älter gewesen. Ein abgebrochenes und langes Studium könne aber\nkaum als Pluspunkt zu Buche schlagen. Die Appellantin kritisiert weiter, dass ihr Anwaltspatent\nnicht hinreichend gewürdigt worden sei als unabdingbare oder zumindest wünschenswerte und\nverwertbare Zusatzqualifikation. So habe die Beklagte keine externen Rechtsanwälte beauftragen müssen, da sie das Know-how mit der Klägerin inhouse verfügbar gehabt habe. Ihre Weiterbildung bzw. das Anwaltspatent habe der Beklagten Nutzen gebracht.\n\n"}