{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndieser verschiedenen Arbeitstätigkeiten, noch zur Lohnstruktur des Unternehmens insgesamt\nmit Einordnung der fraglichen Positionen, einzuholen ist. Ebenso sind die Edition weiterer Unterlagen und die Anhörung der beantragten Zeugen diesbezüglich nicht erforderlich. Vielmehr\ngenügt aufgrund der offensichtlichen Gleichwertigkeit der Arbeitsstellen der Klägerin und ihres\nNachfolgers der direkte Lohnvergleich zwischen diesen beiden Arbeitnehmenden unterschiedlichen Geschlechts (vgl. auch SUSY STAUBER-MOSER, a.a.o, in: AJP, S. 1355). Die Vorinstanz hat\ndamit zu Recht keine Expertise zur Gleichwertigkeit eingeholt und hat diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Diskriminierung bei der\nEntlöhnung vorliegt, kann aufgrund dieser Erwägungen allein auf den direkten Vergleich des\nLohns der Klägerin mit jenem ihres Nachfolgers abgestellt werden. Auf die verschiedenen Ausführungen der Appellantin betreffend Löhne von Verkaufsleitern, Abteilungsleitern und Angestellten der Managementstufen ist deshalb nicht mehr einzugehen.\n\n6. Bezüglich der Lohnforderung gilt es in einem ersten Schritt abzuklären, ob der Klägerin\ndie Glaubhaftmachung der Lohndiskriminierung gelungen ist. Die Vorinstanz hat dies verneint\n(vorinstanzliche Urteilsbegründung Ziffer II.6).\nEs gibt keine Legaldefinition zum Begriff \"Glaubhaftmachen\". Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung braucht für die Glaubhaftmachung nicht die volle Überzeugung des Gerichts\nherbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine\nDiskriminierung in der Entlöhnung spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit\nrechnet, dass sie tatsächlich nicht vorhanden sein könnte (BGE 125 III 368, E. 4). Der Richter\nmuss von der Begründetheit der Argumente der Arbeitnehmerin nicht überzeugt sein, sondern\nnur über genügend objektive Indizien verfügen, welche die vorgebrachten Tatsachen einigermassen glaubhaft erscheinen lassen, wobei der Ausgang des Verfahrens völlig offen bleibt\n(BGE 130 III 145, E. 4.2 = Pra 2004, Nr. 132). Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine\nDiskriminierung hinsichtlich der Entlöhnung glaubhaft gemacht ist, wenn die Entlöhnung zwischen 15% und 25% tiefer ist als bei einer Person des anderen Geschlechts, welche jedoch die\ngleiche Arbeit verrichtet (BGE 130 III 145, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 126 III 395, E. 3a und\nBGE 125 III 368, E. 4).\nIm vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Anfangslöhne der Klägerin sowie des Nachfolgers\nkorrekt ausgeführt, nämlich für die Klägerin monatlich brutto CHF 7'000.-- (Bruttomonatslohn\nCHF 6'000.-- zuzüglich monatlicher Anteil 13. Monatslohn von CHF 500.-- und monatlichen\nPauschalspesen von CHF 500.--) und für den Nachfolger monatlich brutto CHF 9'708.35 (Bruttomonatslohn CHF 8'500.-- zuzüglich monatlicher Anteil 13. Monatslohn von CHF 708.35 und\nmonatlichen Pauschalspesen von CHF 500.--). Diese Anfangslöhne wurden von den Parteien\nim Appellationsverfahren auch nicht bestritten. Die Klägerin hat am 21. November 2005 bei der\nBeklagten angefangen, ihr Nachfolger am 1. August 2008. Selbst wenn der Klägerin aufgrund\nder teuerungsbedingten Lohnanpassung ein jährlicher Zuschlag von 2.5% auf deren Anfangslohn bis zum August 2008 angerechnet wird, resultiert bei einem Vergleich der beiden Anfangslöhne dennoch eine Differenz von gegen 25% zu Gunsten des männlichen Nachfolgers. Mit\ndieser Differenz ist es der Klägerin gelungen, die Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts glaubhaft zu machen. Somit findet eine Umkehr der Beweislast statt.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.1 In einem zweiten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte den vollen Beweis\ndafür erbringen kann, dass die unterschiedliche Entlöhnung nicht aufgrund des Geschlechts\nerfolgte, sondern gestützt auf objektive Gründe. Dazu gehören Gründe, die den Wert der Arbeit\nselbst beeinflussen können, wie Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter\nAufgabenbereich, Leistung, Risiken und Pflichtenheft. Darüber hinaus können Lohnunterschiede aber auch aus Gründen gerechtfertigt sein, die nicht unmittelbar die Tätigkeit berühren, sondern sich - wie etwa familiäre Belastungen und das Alter - aus sozialen Rücksichten ergeben\n(BGE 130 III 145, E. 5.2 = Pra 2004, Nr. 132; BGE 125 III 368, E. 5).\n\n"}