{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\n5. Die Appellantin will ihren Lohn nicht nur mit dem Lohn ihres Nachfolgers vergleichen,\nsondern auch mit jenen von anderen Angestellten der Beklagten. Sie führt aus, die Vorinstanz\nhabe es unterlassen, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu ermitteln, welche Funktionen die Abteilungsleiter tatsächlich ausübten und welche beruflichen Anforderungen sie hierfür\nzu erfüllen hätten. Um effektiv beurteilen zu können, welche Abteilung über welche Kompetenzen und Verantwortung verfüge, hätte die Vorinstanz zumindest die Jobprofile der jeweiligen\nPositionen und Qualifikationen der jeweiligen Stelleninhaber untersuchen müssen, um daraus\ndie erforderlichen Schlüsse bezüglich der Gleichwertigkeit der Stellen und die damit verbundene Entlöhnung ziehen zu können. Da die Vorinstanz offensichtlich nicht in der Lage gewesen\nsei, die Gleichwertigkeit der Stellen im Betrieb der Beklagten festzustellen, hätte sie, wie von ihr\nbeantragt, einen Sachverständigen mit dieser Aufgabe betrauen müssen. Indem die Vorinstanz\ndas unterlassen habe und einzig auf die pauschalen Behauptungen der Beklagten abgestellt\nhabe, sei sie in Willkür verfallen und habe der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht genügt.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (SR 101) haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige\nArbeit. Wenn die Gleichwertigkeit der Stellen in einem Unternehmen nicht offensichtlich ist oder\nwenn sie nicht anders festgestellt werden kann, ist es die Aufgabe des Experten zu sagen, ob\ndiese Stellen miteinander verglichen werden können, und zu bestimmen, welches die anwendbaren Kriterien sind (BGE 130 III 145, E. 3.1.2 = Pra 2004, Nr. 132). Daraus folgt, dass eine\nExpertise nicht erforderlich ist, wenn die Gleichwertigkeit von Stellen in einem Unternehmen\noffensichtlich ist.\nIm vorliegenden Fall stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Klägerin den gleichen Aufgabenkreis hatte wie ihr Nachfolger. Die Klägerin führte hierzu aus, sie habe sämtliche\nBelange einer Rechtsabteilung versehen. Die Tätigkeit ihres Nachfolgers habe sich dagegen\nnur auf das Vertragsmanagement beschränkt. Dies gehe auch daraus hervor, dass die von der\nKlägerin geführte Einheit von \"Vertragswesen\" in \"Rechtsabteilung\" umbenannt worden sei.\nAnlässlich der heutigen Verhandlung führte sie in der Parteibefragung auf den diesbezüglichen\nUnterschied angesprochen aus, in einer Rechtsabteilung würden alle rechtlichen Fragen einer\nFirma behandelt und in der Vertragsabteilung dagegen nur Verträge gemacht. Die Klägerin\nbringt in der Appellationsbegründung weiter vor, auf die Zeugenaussage von F.____ könne\nnicht abgestellt werden, da dieser für die Beklagte nach wie vor als Berater tätig sei und zudem\nim Vorfeld des Prozesses mit dem Geschäftsleiter der Beklagten Kontakt gehabt habe.\nF.____ sagte anlässlich der Zeugenbefragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom\n14. Dezember 2010 bezüglich seiner Verbindung zur Beklagten, er sei bei der Beklagten pensioniert worden und habe im Sommer 2009 noch Pendenzen fertig gemacht. Den letzten Auftrag\nfür B.____AG habe er im letzten Jahr abgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,\ndass F.____ noch für die Beklagte tätig sein soll. Ebenso kann aus seiner Aussage, dass er am\nVorabend der Gerichtsverhandlung noch mit dem Geschäftsführer gegessen habe, aber praktisch nicht über den Fall gesprochen worden sei, nicht auf eine Beeinflussung oder Abhängigkeit geschlossen werden. Auf seine Zeugenaussage kann daher abgestellt werden, zumal die\nAussagen auch glaubwürdig und nicht widersprüchlich waren. F.____ sagte aus, der Nachfolger\nhabe den genau gleichen Aufgabenkreis wie die Klägerin gehabt. Die Abteilung habe immer\n\"Vertragswesen\" geheissen. Aufgrund einer Eigeninitiative der Klägerin sei diese in \"Rechtsabteilung\" umbenannt worden. Mit der Umbenennung sei keine Änderung des Aufgabengebiets\nder Klägerin einhergegangen. Aufgrund dieser Aussage ist davon auszugehen, dass die Klägerin und deren Nachfolger den gleichen Aufgabenkreis hatten. Dafür spricht auch der gleichlautende Arbeitsvertrag, welcher bei beiden als Funktion \"Leiter/-in Vertragswesen CM\" vorsieht.\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin einen anderen Aufgabenkreis\ngehabt hat als ihr Nachfolger. Es ist auch nicht auf die Benennung von \"Vertragswesen\" oder\n\"Rechtsabteilung\" abzustellen, da einzig der Aufgabenkreis entscheidend ist und nicht die Benennung der Abteilung. Der Zeuge F.____ sagte aus, es sei mit der Umbenennung keine Änderung des Aufgabengebiets einhergegangen. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin und deren Nachfolger die gleichen Aufgaben erledigten.\nDa ihre Arbeitsstellen den gleichen Aufgabenkreis umfassten, sind die Arbeitsstellen offensichtlich gleichwertig. Die Gleichwertigkeit der Arbeitstätigkeit der Klägerin braucht daher nicht mit\nden von ihr immer wieder erwähnten Verkaufsleiter oder anderen Angestellten der Managementstufen verglichen zu werden, so dass weder eine Expertise zur Frage der Gleichwertigkeit\n\n"}