{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\n2. Unter den formellen Aspekten ist weiter festzuhalten, dass gemäss Art. 6 GlG bezüglich\nder Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung eine Diskriminierung vermutet wird, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Damit findet in Gleichstellungsprozessen insofern\neine Beweislasterleichterung statt, als die klagende Partei die Diskriminierung nur glaubhaft\nmachen muss. Ist ihr dies gelungen, geht die Beweislast, den vollen Beweis der Nichtdiskriminierung zu erbringen, auf die beklagte Partei über (SUSY STAUBER-MOSER, Lohngleichheit und\nbundesgerichtliche Rechtsprechung, in: AJP 11/2006, S. 1358).\nWeiter gilt für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben die Untersuchungsmaxime\n(Art. 12 Abs. 2 aGlG i.V. mit Art. 343 aOR in den noch bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassungen). Die Klägerin hat in der Appellationsbegründung vorgebracht, die Vorinstanz\nhabe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt. Insbesondere der Umstand, dass von der Vorinstanz nur von der Beklagten beantragte Zeugen geladen\nworden seien, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht Basel-\nLandschaft hat von der Appellatin die Edition der Arbeitszeugnisse von D.____ verlangt und an\nder Hauptverhandlung die von der Appellantin beantragte Zeugin C.____ angehört. Somit wurden allfällige Verletzungen der Vorinstanz betreffend das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime geheilt. In diesem Sinne hat sich auch der Rechtsvertreter der Klägerin im heutigen Plädoyer geäussert, so dass auf diese Kritikpunkte nicht mehr näher einzugehen ist.\n\n3. In der Appellationsbegründung vom 4. März 2011 bringt die Klägerin auf den Seiten vier\nbis sieben Kritik an den Ziffern I.3. bis I.6. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vor. Unter\ndem Titel \"I. Tatsachen\" und den Ziffern I.1. bis I.7. der Urteilsbegründung gibt die Vorinstanz\nlediglich den Prozessverlauf wieder, insbesondere sind auch die von den Parteien in den\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtsschriften vorgebrachten Ausführungen zusammen gefasst. Es werden unter diesem Titel\nweder Sachverhaltsfeststellungen noch rechtliche Würdigungen vorgenommen. Auf die entsprechende Kritik der Appellantin, welche offenbar auf einer diesbezüglichen Fehlinterpretation\ndes vorinstanzlichen Urteils gründet, wird daher nicht weiter eingegangen.\n\n4. In materieller Hinsicht kann vorab festgestellt werden, dass die rechtlichen theoretischen\nAusführungen der Vorinstanz zur Lohndiskriminierung (Ziffer II.3. der Urteilsbegründung) zutreffend sind und von den Parteien auch nicht generell kritisiert wurden. Die rechtlichen Grundsätze\nwurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben und es wird darauf verzichtet, diese Grundsätze hier noch einmal zu wiederholen. Ebenso wurde von der Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass zum Vergleich keine Löhne von Angestellten anderer Arbeitgeber herbeigezogen\nwerden können (Ziffer II.4a der Urteilsbegründung). Dies bestreitet die Appellantin auch nicht.\nSie führt aus, der Vergleich mit anderen Arbeitgebern diene lediglich dem Nachweis, dass die\nBeklagte den Lohnunterschied der Klägerin mit denjenigen ihrer männlichen Kollegen nicht mit\nden Marktverhältnissen zu rechtfertigen vermöge. Die Vorinstanz hat des Weiteren zu Recht\nfestgehalten, dass die Ausführungen der Klägerin bezüglich der allgemein frauendiskriminierenden Haltung der Beklagten für die Beurteilung der Klage nicht massgeblich seien. Der Anspruch auf Lohngleichheit leite sich aus der individuellen Benachteiligung der Klägerin bezüglich ihrer Lohnhöhe ab, so dass sich aus einer allfälligen Diskriminierung anderer Personen,\nteilweise auch in anderer Hinsicht (Frauenquote im Mangement, diskriminierende Äusserungen), nichts für den Anspruch auf Lohnausgleich der Klägerin ableiten lasse (Ziffer II.4b der\nUrteilsbegründung). Dazu entgegnet die Appellantin in der Appellationsbegründung, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sich die Diskriminierung anderer Personen, sei es die Frauenquote im Management oder diskriminierende Äusserungen, ebenfalls im niedrigeren Lohn niederschlagen würden. Ob die Löhne der anderen Angestellten der Beklagten als Vergleich beizuziehen sind, gilt es nachfolgend zu klären. Die von der Klägerin behaupteten diskriminierenden Haltungen der Beklagten, welche sich nicht auf die Löhne beziehen, sind jedoch ohnehin\nnicht zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz bereits erläutert hat.\n\n"}