{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d5e3d90c-ed8b-440f-9b18-dfcb214f5be0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "1c49c5d6eb404fa68856463f6e4093b5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2011-15_2011-08-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71eb5b33-873b-4725-a181-13f722b88274", "Checksum": "202fdcbdb57ba07f19df9effe68cc1bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 15", "100 11 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsstreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:41", "Checksum": "b8681b754c2f6ade11293d5c911a1009", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.08.2011 100 2011 15 (100 11 15)\nRegeste:\nArbeitsstreitigkeit\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 30. August 2011 (100 11 15)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nArbeitsrecht / Lohndiskriminierung\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann\n(Ref.), Richter Dieter Freiburghaus, Richter René Borer, Richter\nPeter Tobler; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel,\nKlägerin und Appellantin\n\ngegen\n\nB.____AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Michael Siegrist, LL.M., Pilatusstrasse\n35, Postfach 3868, 6002 Luzern,\nBeklagte\n\nGegenstand Arbeitsstreitigkeit\nAppellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n14. Dezember 2010\nA. A.____ war vom 21. November 2005 bis zum 31. August 2008 bei der B.____AG angestellt. Am 2. April 2009 reichte sie gegen diese eine Klage beim Bezirksgericht Arlesheim ein\nund forderte mit schriftlicher Klagebegründung vom 8. Mai 2009 von der Beklagten die Zahlung\nvon CHF 117'674.50 zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2006 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss dem von ihr beigelegten Entwurf; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der\nBeklagten. Die Lohnforderung begründete sie mit einer Lohndiskriminierung gestützt auf das\nBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1).\n\nB. Mit Urteil vom 14. Dezember 2010 wies die Fünferkammer des Bezirksgerichts Arlesheim\ndie Klage ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteienentschädigung von\nCHF 17'216.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gerichtskosten wurden keine\nerhoben.\n\nC. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin (nachfolgend als Klägerin oder Appellantin bezeichnet) mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 die Appellation.\n\nD. Mit Verfügung 2. Februar 2011 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, das schriftliche Verfahren an.\nDie Appellantin beantragte mit Appellationsbegründung vom 4. März 2011, es sei der Entscheid\ndes Bezirksgerichts Arlesheim vom 14. Dezember 2010 im Verfahren 150 09 801 I aufzuheben\nund die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n14. Dezember 2010 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Appellatin.\nMit Appellationsantwort vom 8. April 2011 beantragte die Gegenpartei (nachfolgend als Beklagte oder Appellatin bezeichnet), die Abweisung der Appellation, die Bestätigung des Urteils vom\n14. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Arlesheim und die Abweisung der Klage; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellantin.\n\nE. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schloss mit Verfügung vom 14. April 2011 den\nSchriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Weiter wurde als Zeugin zur\nzweitinstanzlichen Verhandlung C.____ geladen und der Appellatin wurde Frist gesetzt, um die\nArbeitszeugnisse von D.____ (Nachfolger der Klägerin bei der Beklagten) zu edieren. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen.\nDie Appellatin reichte mit Eingabe vom 29. April 2011 die einverlangten Arbeitszeugnisse ein.\n\nF. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheint die Appellantin mit ihrem Rechtsvertreter\nDr. Michael Kull. Für die Appellatin sind E.____ und Rechtsanwalt Michael Siegrist anwesend.\nEingangs wird die geladene Zeugin angehört und anschliessend die Parteibefragung durchgeführt. In den nachfolgenden Plädoyers halten die Parteien an ihren bereits mit den Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in den Plädoyers\nwird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\n1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) in Kraft.\nGemäss deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige kantonale Verfahrensrecht bis zum Abschluss\ndes Verfahrens vor der betroffenen Instanz. Nach Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft\nist. Die Appellation wurde am 15. Dezember 2010 und damit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht und richtet sich gegen ein Urteil vom 14. Dezember\n2010. Für das vorliegende Verfahren kommt demzufolge die bisherige kantonale Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung.\nGegen ein Urteil des Bezirksgerichts kann appelliert werden, wenn der Streitwert am Ende der\nParteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten CHF 8'000.-- erreicht oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht gerechnet, mehr als CHF 5'000.-- beträgt (§ 9 Abs. 1 lit.\na ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Appellationsfrist von drei Tagen (§ 216\nAbs. 3 lit. c ZPO) wurde ebenfalls eingehalten. Auf die form- und fristgerecht erhobene Appellation ist daher einzutreten. Gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ist die Fünferkammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Appellationen gegen Entscheide der Fünferkammern der Bezirksgerichte zuständig.\n\n"}