Die Parteikosten werden grundsätzlich ebenfalls nach Massgabe des Prozessausganges verlegt, wobei die basellandschaftliche Praxis die Kriterien über die Tragung der Gerichtskosten analog zur Anwendung zu bringen pflegt (vgl. W EIBEL/RUTZ, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., S. 224; AB 1998, S. 63). Dementsprechend werden die ausserordentlichen Kosten ebenfalls zu ca. 3/5 der Appellantin und ca. 2/5 dem Appellant auferlegt. Die Anwaltskosten beider Parteivertreter betragen insgesamt rund CHF 40'000.--. Entsprechend dem genannten Verteilschlüssel hat die Appellantin ca. 3/5 bzw. rund CHF 24'000.-- der gesamten Anwaltskosten zu übernehmen;