In allen Fällen steht dem Gericht für die Kostenverteilung ein gewisses Ermessen zu. Betreffend Unterhaltsbeitrag ist der Appellant mit seiner Appellation vollumfänglich unterlegen und die Appellantin bezüglich Höhe mit ihrem Rechtsbegehren rund zur Hälfte durchgekommen, jedoch mit dem Antrag auf Kapitalisierung unterlegen. Beim Güterrecht gilt die Appellantin als Unterlegene, nachdem sie den diesbezüglichen Antrag an der Hauptverhandlung zurück gezogen hat. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Appellantin einen grösseren Teil der ordentlichen Kosten zu übernehmen.