10. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozess- und Parteikosten für das Appellationsverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der §§ 209 ff. ZPO BL. Danach gilt der Grundsatz, dass die ordentlichen Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, bzw. bei teilweiser Gutheissung resp. Abweisung sollen die ordentlichen Kosten entsprechend aufgeteilt werden. Eine Abweichung vom materiellen Prozessergebnis muss als Ausnahme von der Regel durch besondere Umstände begründet sein. In allen Fällen steht dem Gericht für die Kostenverteilung ein gewisses Ermessen zu.