Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Appellant leistungsfähiger ist und in Beachtung der ehelichen Beistandspflicht daher auch unter diesem Aspekt - trotz seinem Obsiegen im Güterrecht - die erstinstanzliche Kostenverlegung angemessen erscheint. Zudem hat keine der Parteien in der Appellationsbegründung Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenverteilung gemacht.