9. Die vorinstanzliche Kostenverteilung - halbieren der ordentlichen Kosten und wettschlagen der ausserordentlichen Kosten - ist zu bestätigen. Auch wenn die Appellantin im Güterrecht unterlegen ist, hat sie den vorinstanzlichen Prozess - angesichts ihrer Unkenntnis der finanziellen Belange der Ehegatten - in guten Treuen geführt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Appellant leistungsfähiger ist und in Beachtung der ehelichen Beistandspflicht daher auch unter diesem Aspekt - trotz seinem Obsiegen im Güterrecht - die erstinstanzliche Kostenverlegung angemessen erscheint.