Wenn der Appellant nicht mehr bei der jetzigen Arbeitgeberin arbeite und im Ausland wohne, würde die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Deshalb sei eine Kapitalabfindung zu leisten. Der Appellant habe hierzu genügend Geld zur Verfügung. So besitze er Ländereien in Z.____. Der Appellant bestreitet diese Ausführungen und stellt sich auf den Standpunkt, die Klagänderung sei unzulässig und deshalb auf diese nicht einzutreten. Dem Appellant sei eine Kapitalleistung ohnehin nicht zumutbar, da er nicht über die nötigen Mittel verfüge. Es stimme auch nicht, dass er nach Z.____ gehen wolle.