Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag bis zum 31. Dezember 2020, d.h. bis zum Erreichen des AHV-Alters des Appellanten festgelegt (der Appellant wird am 5. Januar 2021 65 Jahre alt), was von der Appellantin auch so beantragt wurde. Es besteht, angesichts der Ehedauer und des Zeitlaufs bis zum AHV-Alter des Appellanten, keine Veranlassung, den Grundbedarf der Appellantin bzw. den darauf gründenden Unterhaltsbeitrag auf einen früheren Zeitpunkt zu befristen.