Der so berechnete nacheheliche Unterhalt ist im Grundsatz unbefristet geschuldet, wobei in der Praxis der Senkung des Lebensstandards nach Erreichen des AHV-Alters auch bei fortgeführter Ehe insoweit Rechnung getragen wird, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (Bger 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag bis zum 31. Dezember 2020, d.h. bis zum Erreichen des AHV-Alters des Appellanten festgelegt (der Appellant wird am 5. Januar 2021 65 Jahre alt), was von der Appellantin auch so beantragt wurde.