Soweit ein Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken. Der so berechnete nacheheliche Unterhalt ist im Grundsatz unbefristet geschuldet, wobei in der Praxis der Senkung des Lebensstandards nach Erreichen des AHV-Alters auch bei fortgeführter Ehe insoweit Rechnung getragen wird, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (Bger 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 7.2, mit weiteren Hinweisen).