6.7 Den Ausführungen des Appellanten, die Appellantin könne sich nicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Appellanten auf ihren bisher gelebten Lebensstandard berufen, sondern müsse den Bedarf gegebenenfalls einschränken, kann nicht gefolgt werden. Soweit ein Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken.