Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass scheidungsbedingte Mehrkosten bestehen, der Lebensunterhalt nunmehr höher ist als in X.____ und der Überschuss während der Ehe einer vierköpfigen Familie diente. Ein monatlicher Betrag von CHF 2'000.-- nur für die Appellantin alleine scheint angesichts dieser Ausführungen angemessen. Diese Pauschale wird nicht aufgesplittet, da die einzelnen Beträge stark variieren können. Fliegt die Appellantin beispielsweise in einem Jahr nach V.____ zu ihrer Familie, werden die Ferienkosten höher sein; dafür kann sie in einem anderen Jahr mehr in die Altersvorsorge investieren.