er bildet gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (Bger 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass ein Leben, wie es die Ehegatten an ihrem letzten Wohnort in X.____ geführt haben, inklusive Hauspersonal, hauseigenem Swimmingpool, Tennisplatz und eigenen Polopferden, aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz unrealistisch ist. Dies gilt umso mehr, als scheidungsbedingte Mehrkosten aufgrund der getrennten Haushalte hinzukommen. Das Kantonsgericht erachtet die folgenden Positionen als angemessen: