Es ist unbestritten, dass aufgrund der Ehedauer und der klassischen Rollenverteilung eine lange und lebensprägende Ehe vorliegt. Damit haben grundsätzlich beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB knüpft an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, an. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; er bildet gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (Bger 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).