Vielmehr müsse sie sich in Bezug auf den Lebensstandard und den Bedarf gegebenenfalls einschränken. Der Lebensstandard, wie ihn die Parteien in W.____ oder X.____ aufgrund des Status des Appellanten als Expat eine Zeit lang hatten, sei in der Schweiz zum vornherein nicht mehr finanzierbar. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in Y.____ (jetziger Wohnort des Appellanten) seien um ein Vielfaches höher. Als er mit seinen beiden Töchtern in der Schweiz gelebt habe, habe er nach Abzug der Kosten für die Töchter niemals CHF 6'000.-- pro Monat für seinen eigenen Bedarf übrig gehabt.