Auch für den Appellant sei ein derartiger Lebensstandard mit seinem Einkommen nicht zu erreichen. Die Klägerin anerkenne mit Klagebegründung vom 30. November 2009 selber, dass der damals von ihr geforderte Unterhaltsbeitrag von CHF 6'300.-- ihrem Lebensstandard entspreche, was darauf hinweise, dass der anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Grundbedarf von CHF 7'581.50 zu hoch sei. In der Berechnung der Appellantin seien die Positionen "Ferien" und "Kosmetik" von monatlich je CHF 500.-- zu streichen, da diese Ausgaben bereits im Grundbetrag enthalten seien. Auch die CHF 500.-- für die Beherbergung der Töchter seien zu streichen.