6.5 In einem nächsten Schritt bestimmte die Vorinstanz den monatlichen Bedarf der Appellantin (Erwägung 6.4 des vorinstanzlichen Urteils). Sie ging von einer lebensprägenden Ehe aus und erläuterte, diese berechtige zur Weiterführung des ehelichen Standards. Ein Leben, wie es die Ehegatten an ihrem letzten Wohnort in X.____ geführt hätten, inkl. hauseigenem Swimmingpool, Tennisplatz und eigenen Polopferden, stelle sich in der Schweiz aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten als unrealistisch dar. Auch für den Appellant sei ein derartiger Lebensstandard mit seinem Einkommen nicht zu erreichen.