Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie bei Krankheit und Ferienabwesenheiten keine Lohnfortzahlung geniessen kann, sondern diesfalls Ausfälle hinzunehmen hat. Hinzu kommt, dass die Appellantin ab 1. Januar 2021 (AHV-Alter des Appellanten) keinen Unterhaltsbeitrag mehr erhält und alsdann bis zu ihrer eigenen AHV- Rente fünf Jahre überbrücken muss. Für diese Lücke muss sie vorsorgen, so dass auch aus diesem Grund kein höheres Einkommen als CHF 2'000.-- anzurechnen ist, bzw. allfällige höhere Einnahmen für die Vorsorge während dieser Lücke dienen sollen.