_ nennt drei verschiedene Diagnosen und die aktuelle Behandlung der Osteoporose. Dieser Bericht enthält keine Ausführungen dazu, dass die Arbeitsfähigkeit der Appellantin eingeschränkt sein soll. Aufgrund der beiden eingereichten Arztberichte kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Appellantin aus gesundheitlichen Gründen in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Die von der Appellantin vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte stehen daher einer Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Appellantin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist.