tragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist dabei ebenfalls Rechnung zu tragen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b.cc). Der Bericht von Dr. med. C.____ enthält keinerlei Ausführungen zu medizinischen Zusammenhängen und Beurteilungen, sondern lapidar die Aussage, die Appellantin könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne jegliche Begründung. Dieser Bericht ist nicht aussagekräftig und daher nicht zu berücksichtigen. Der Bericht von Dr. med. D.____ nennt drei verschiedene Diagnosen und die aktuelle Behandlung der Osteoporose.