Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (vgl. dazu die von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien im Bereich des Sozialversicherungsrechts, BGE 125 V 351, E. 3). Der Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer auf-