6.3 Die Appellantin bringt in der Hauptverhandlung vor, eine Erwerbstätigkeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Aufgrund der psychischen Verfassung habe die Ärztin der Appellantin eine IV-Anmeldung empfohlen, welche nun in die Wege geleitet werde. Zudem sei letzte Woche festgestellt worden, dass sie an Osteoporose leide. Auch aus diesen Gründen seien gewisse Arbeiten nicht mehr möglich. Sie habe deshalb auch Schmerzen beim Feilen der Fingernägel gehabt. An der Parteinbefragung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptver-