Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Kantonsgericht jedoch der Auffassung, dass der Appellantin die Aufnahme einer Arbeit als Hilfsarbeiterin, als Putzfrau, am Fliessband etc. nicht zumutbar ist aufgrund des hohen Lebensstandards, welchen die Ehegatten während der langjährigen Ehe gelebt haben. Zumutbar und möglich sind dagegen die bereits oben beschriebenen Tätigkeiten in ihrem Nagelstudio, an Messen, durch portugiesischen Sprachunterricht oder mit allgemeinen Repräsentationsaufgaben.