Sie hat einige Bewerbungen vorgenommen und versucht, sich mit dem Aufbau eines Nagelstudios selbständig zu machen. Dadurch hat sie gezeigt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist und sie auch selber nicht davon ausgegangen ist, keiner solchen nachgehen zu müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Kantonsgericht jedoch der Auffassung, dass der Appellantin die Aufnahme einer Arbeit als Hilfsarbeiterin, als Putzfrau, am Fliessband etc. nicht zumutbar ist aufgrund des hohen Lebensstandards, welchen die Ehegatten während der langjährigen Ehe gelebt haben.