Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 6.3.2 an. Der Appellantin musste nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2007 und der folgenden Bestätigung der Trennung klar gewesen sein, dass sie nicht mehr auf die Weiterführung der Ehe vertrauen konnte. Sie war in diesem Zeitpunkt 47 Jahre alt, ohne gesundheitliche Probleme und ohne Obhutspflichten, so dass ihr die Aufnahme einer Arbeit durchaus zuzumuten war. Sie hat einige Bewerbungen vorgenommen und versucht, sich mit dem Aufbau eines Nagelstudios selbständig zu machen.