Dabei handelt es sich jedoch um keine starre Regel, sondern vielmehr um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann. Nach der heutigen Praxis wird auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, es sei denn, der ansprechende Ehegatte habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, er müsse sich nicht um ein eigenes Einkommen bemühen (Bger 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 6.3.2 an.