Obwohl die mangelhaften Deutschkenntnisse und eine fehlende Ausbildung die Erwerbstätigkeit erschweren, ist eine solche nach Auffassung des Kantonsgerichts dennoch möglich. So steht der Appellantin ein eingerichtetes Nagelstudio zur Verfügung und sie hat entsprechende Schulungen absolviert, so dass sie in ihrem Nagelstudio erwerbstätig sein kann. Aber auch Einsätze an Messen oder mit sonstigen Repräsentationsaufgaben sind möglich. Die Appellantin verfügt über Fremdsprachenkenntnisse und aufgrund ihrer Repräsentationspflichten als Ehegattin eines Expatriates