Im Zeitpunkt der Trennung sei sie 47 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe während einer Übergangsfrist von einem Jahr ein Erwerbseinkommen von CHF 1'500.-- pro Monat als möglich und zumutbar erachtet. Die Appellantin habe jedoch angesichts der erwähnten Fakten die Übergangszeit zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten längst gehabt. Nach der Übergangsfrist von einem Jahr halte die Vorinstanz zwar zu Recht die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit für möglich und zumutbar, gehe jedoch mit einem Einkommen von CHF 3'500.-- von einem viel zu tiefen Lohn aus.