Die Ehe als nachwirkende Versorgungseinrichtung entspreche den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen ebenso wenig wie das Bild der Gattin, die sich von jeder Erwerbstätigkeit fern halte. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es der Appellantin möglich und zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie habe spätestens seit der Trennung im August 2007 keinerlei Obhutspflichten mehr und habe schon damals davon ausgehen müssen, dass die Trennung definitiv sei. Mit dem Versuch, ein Nagelstudio aufzubauen, habe die Appellantin selber eine Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtet. Im Zeitpunkt der Trennung sei sie 47 Jahre alt gewesen.