Der Appellant bringt vor, bei der Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sei auch den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Diese seien gekennzeichnet von einer starken Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auch verheirateter Frauen und von Frauen im fortgeschrittenen Alter. Die Erwerbstätigkeit sei heute auch für solche Personen längst die Regel. Die Ehe als nachwirkende Versorgungseinrichtung entspreche den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen ebenso wenig wie das Bild der Gattin, die sich von jeder Erwerbstätigkeit fern halte.