Dies, weil ihr eine Berufsausbildung fehle und es ihr an Deutschkenntnissen mangle. Zudem sei eine Wiedereingliederung einer 50-Jährigen, die 20 Jahre nicht erwerbstätig gewesen sei, ein Ding der Unmöglichkeit. Sie habe trotzdem versucht, eine Arbeitsstelle zu finden und sich auch beim RAV beworben. Die Bemühungen seien jedoch gescheitert. Weiter habe sie versucht, mit einem Nagelstudio einen Eigenerwerb zu erzielen. Das Geschäft sei jedoch defizitär, weil die Appellantin aufgrund der mangelnden Finanzen keine Möglichkeit habe, Werbung zu machen. Aufgrund der langen Auslandsabwesenheit fehle ihr auch ein Netzwerk.