Die Vorinstanz sei an der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass die Appellantin eine Stelle als Putzfrau annehmen könne und ihr dies zumutbar sei. In der schriftlichen Urteilsbegründung sei eine Stelle als ungelernte Kraft, z.B. in der Produktion, als zumutbar dargelegt worden. Aufgrund des Lebensstandards sei jedoch eine Arbeitsstelle am Fliessband absolut unzumutbar. Die Appellantin sei heute 50 Jahre alt. Im Zeitpunkt der Trennung sei sie 48 Jahre alt gewesen. Es sei ihr nicht mehr zumutbar, eine angemessene Stelle zu finden, die ihren Lebensunterhalt sichere. Dies, weil ihr eine Berufsausbildung fehle und es ihr an Deutschkenntnissen mangle.